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Allgemeines
Grundlage für die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihren Aufgabenbereich ist das Bayerische Gleichstellungsgesetz (BayGlG) vom 24.05.1996.
Darin werden folgende Ziele formuliert:
- Erhöhung der Anteile von Frauen in Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, um eine ausgewogene Beteiligung von Frauen zu erreichen
- Sicherung der Chancengleichheit von Frauen und Männern
- Hinwirkung auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer
- Hinwirkung auf die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien.
Die Gleichstellungsbeauftragte fördert und überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und unterstützt seine Umsetzung.
Innerhalb der Hochschule gilt das Gleichstellungsgesetz und mit ihm die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten für alle Frauen und Männer des wissenschaftsstützenden Personals.
Aufgaben, Rechte und Pflichten
Es gilt grundsätzlich,
dass die Gleichstellungsbeauftragte
- vertrauensvoll mit Personalvertretungen und Dienststellen zusammenarbeitet
- an allen Angelegenheiten mitwirkt, die grundsätzliche Bedeutung für die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Sicherung der Chancengleichheit haben können
- zu Gleichstellungsfragen berät und in Einzelfällen unterstützt, wobei sich alle Beschäftigten unmittelbar an die Gleichstellungsbeauftragte wenden können
- ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung hat
- zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu informieren ist
- frühzeitig an wichtigen gleichstellungsrelevanten Vorhaben zu beteiligen ist
- frühzeitig bei der Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen zu informieren ist
- bei der Einführung des MitarbeiterInnengesprächs zu beteiligen ist
Unmittelbar den Zielen des Gleichstellungsgesetzes entspricht ein Beschluss der Bayer. Staatsregierung vom 02.02.1999, demzufolge in der Staatsverwaltung ein größeres Angebot von Wohnraum- und Telearbeitsplätzen zur weiteren Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf geschaffen werden soll.
Auf Antrag bzw. Verlangen der Betroffenen ist möglich
- Beteiligung bei Personalangelegenheiten
- Beteiligung an Vorstellungsgesprächen
- Beteiligung bei dienstlichen Beurteilungen
- Beteiligung an Einzelentscheidungen bei der Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen, wenn hinreichend Anhaltspunkte für die Nichtbeachtung der Ziele des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes vorgetragen werden.
Das Gleichstellungskonzept der Hochschule München können Sie als PDF-Datei
herunterladen: >> Gleichstellungskonzept der Hochschule München

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