|
Studienbeiträge an der Hochschule München
Alle bayerischen Hochschulen erheben seit dem Sommersemester 2007 Studienbeiträge.
Der Beitragssatz an der Hochschule München beträgt 465,- Euro ab dem Sommersemester 2008.
Besonderheiten
Teilzeitstudierende, die ihr Teilzeitstudium vor dem Sommersemester 2007 aufgenommen haben, bezahlen ab dem Sommersemester 2008 einen Studienbeitrag i.H.v. 232,50 Euro pro Semester.
Von Studierenden in Teilzeitstudiengängen, die ihr Teilzeitstudium nach dem Sommersemester 2007 aufgenommen haben, werden entsprechend dem Verhältnis des Teilzeitstudiums zum Vollzeitstudium ermäßigte Studienbeiträge erhoben. Der Beitrag ist zunächst bis zur Dauer der halben Regelstudienzeit des Teilzeitstudienganges in Höhe von 465,- Euro für jedes Semester zu entrichten; in den anschließenden Semestern bis zum Erreichen der Regelstudienzeit des Teilzeitstudiengangs werden Beiträge nicht erhoben. Für jedes über die Regelstudienzeit des Teilzeitstudiengangs hinaus besuchte Semester wird ein Beitrag in Höhe von 232,50 Euro zur Zahlung fällig.
Studierende des berufsbegleitenden Teilzeit-Bachelorstudienganges Soziale Arbeit (basa-online) bezahlen ab dem Sommersemester 2008 einen Studienbeitrag i.H.v. 349,- Euro pro Semester.
Für die Studierenden des dualen Bachelorstudiengangs Pflege beträgt der Studienbeitrag in den ersten sechs Semestern jeweils die Hälfte des Studienbeitrags für ein Vollzeitstudium, ab dem siebten Semester ist der volle Studienbeitrag für ein Vollzeitstudium für jedes Semester zur Zahlung fällig.
Für die Studierenden des internationalen und des nationalen Bachelorstudiengangs Produktion und Automatisierung wird im dritten und sechsten Studiensemester jeweils nur der hälftige Studienbeitrag fällig. Der Studienbeitrag beträgt damit im dritten und im sechsten Studiensemester gegenwärtig jeweils 232,50 Euro.
Studierende im Dualen Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen sind in den ersten beiden Studiensemestern von den Studienbeiträgen befreit.
Ausnahmen von der Beitragspflicht:
Grundsätzlich müssen alle Studierenden den Beitrag bezahlen, mit folgenden Ausnahmen:
- für Semester, in denen sie für die gesamte Dauer beurlaubt sind (Art. 48 Abs. 2 und 4 BayHSchG)
- für Semester, in denen überwiegend oder ausschließlich eine für das Studienziel erforderliche berufs- oder ausbildungsbezogene Tätigkeit im Sinn von Art. 56 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG absolviert wird (= Praktische Studiensemester)
Ein Antrag auf Befreiung muss in diesen Fällen nicht gestellt werden!
Eine Berücksichtigung bei der Rückmeldung ist aber nur möglich, wenn Sie die Beurlaubung bzw. im Fall des Praxissemesters den Ausbildungsvertrag als Nachweis rechtzeitig vorlegen. Termin dafür ist der 31.07. bzw. 15.02. eines Jahres. Bitte überweisen Sie in diesem Fall nur den Grundbeitrag (Studentenwerksbeitrag) und Verwaltungskostenbeitrag (ges. 92,- Euro)!
|