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Studienbeiträge
10 häufig gestellte Fragen und ihre Antworten
1. Wie hoch sind die Studienbeiträge pro Semester?
Die Hochschule München hat in Ihrer Satzung festgelegt, dass die Höhe des Studienbeitrages 465,- Euro pro Semester beträgt.
2. Ab wann werden Studienbeiträge erhoben und wann sind diese fällig?
Seit dem Sommersemester 2007 werden Studienbeiträge erhoben. Die Beiträge sind bei der Rückmeldung fällig. Das bedeutet, dass die Studienbeiträge für das Sommersemester bis 14.02. bzw. für das Wintersemester bis 31.07. zu leisten sind. Der Zahlung zum Fälligkeitstermin steht gleich, wenn die/der Studierende einen verbindlichen Antrag auf ein Studienbeitragsdarlehen gestellt hat und der Darlehensgeber die termingerechte Entrichtung der Beiträge gewährleistet.
Bei der Immatrikulation ist die Zahlung des Beitrages bis zu einem von der Hochschule festgesetzten Termin zu leisten.
3. Wer muss Studienbeiträge bezahlen?
Die Studienbeiträge werden von allen Studierenden erhoben. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Beitragspflicht befreien zu lassen.
Auf Antrag werden keine Studienbeiträge erhoben bei
- Studierenden, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei Studierenden, die ein behindertes Kind pflegen und erziehen
- Studierenden, deren gesetzlich Unterhaltspflichtige (Eltern, Ehepartner etc.) für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhalten
- ausländischen Studierenden, die im Rahmen eines zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommens (staatlich organisierter Studierendenaustausch) oder aufgrund einer Hochschulkooperation (Sokrates, Austauschprogramme der Hochschule etc.) immatrikuliert werden
- Studierenden, für die die Erhebung der Studiengebühr eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies gilt insbesondere für behinderte Studierende. Der Erlass der Studienbeiträge wird hier im Einzelfall geprüft.
- Studierenden, die innerhalb von vier Wochen nach Semesterbeginn die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung beantragen
Darüber hinaus werden die Studienbeiträge in folgenden Fällen nicht erhoben:
- für Semester, in denen Studierende für die gesamte Dauer des Semesters beurlaubt sind
- während des praktischen Studiensemesters
- für bis zu sechs Semester, wenn die Immatrikulation zum Zweck einer Promotion erfolgt
4. Gibt es weitere Möglichkeiten zur Befreiung von der Zahlungspflicht?
Bis zu 10 Prozent der Studierenden einer Hochschule können (darüber entscheidet die Hochschule selbst) für besondere Leistungen von der Beitragspflicht befreit werden. Diese Befreiungstatbestände hat die Hochschule München in § 7 ihrer Studienbeitragssatzung geregelt.
5. Ich weiß nicht, wie ich die Studienbeiträge aufbringen soll. Welche Darlehensmöglichkeiten gibt es?
Die gesetzliche Regelung fordert eine sozialverträgliche Einführung von Studienbeiträgen. Daher gibt es für fast alle Studierenden die Möglichkeit, die Studienbeiträge durch Darlehen zu finanzieren.
6. Woher bekomme ich ein Studienbeitragsdarlehen?
Seit Dezember 2006 gewährt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) das Bayerische Studienbeitragsdarlehen. Eine eingehende Beratung über die Studienbeitragsdarlehen erteilt die Hochschule München im Bereich Beratung und Immatrikulation, Hr. Geyer, Tel:: 1265-1147 oder Fr. Jöstingmeier, Tel.: 1265-1347, e-mail: joestingmeier@ad.hm.edu
7. Wer ist berechtigt, einen Antrag auf ein Studienbeitragsdarlehen zu stellen?
- Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
- Staatsangehörige aus EU-Staaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Ausländer, die als Familienangehörige o.g. Personen das Recht auf Aufenthalt nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern haben
- heimatlose Ausländer im Rahmen der gesetzlichen Regelungen
- Ausländer oder Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung (Abitur, Abschluss einer FOS usw.) in der Bundesrepublik erworben haben
- andere Ausländer oder Staatenlose, deren Berechtigung zum Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hinsichtlich der
persönlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit von der für die Ausführung des BAföG zuständigen Stelle dem Grund nach festgestellt worden ist.
- bei Darlehensaufnahme darf das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet sein
8. Wie lange wird dieses Darlehen gewährt?
Das Studienbeitragsdarlehen wird für die Dauer eines grundständigen Erststudiums einschließlich eines inhaltlich darauf aufbauenden (konsekutiven) Masterstudiengangs gewährt; längstens für 10 Hochschulsemester. Eine Verlängerung um bis zu vier Semester ist möglich, wenn zu erwarten ist, dass das Studium innerhalb dieser vier Semester abgeschlossen werden kann.
9. Wozu werden die Studienbeiträge eingesetzt?
Die Studienbeiträge sollen zweckgebunden für eine spürbare Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen genutzt werden. Es sollen also z. B. die Betreuungs- und Beratungssituation verbessert werden, Bibliotheken sollen längere Öffnungszeiten haben, es sollen noch mehr Kleingruppenveranstaltungen stattfinden u.v.m.
10. Wer entscheidet über den Einsatz der Studienbeiträge?
Über den größten Teil der Einnahmen aus Studienbeiträgen entscheiden die Fakultäten selbst. Auch die Hochschulleitung kann zur Umsetzung hochschulweiter Maßnahmen einen Teil der Einnahmen direkt verwalten.
In allen Fällen ist jedoch sicher gestellt, dass die Studierenden vorab über geplante Maßnahmen informiert werden und dazu Stellung beziehen. Dies wird durch die Bildung von paritätisch besetzten Ausschüssen gewährleistet. Darin befinden sich gleich viele Vertreter der ProfessorInnen und Studierenden.
Der Gesetzgeber hat die Hochschulen auch verpflichtet, über sämtliche Maßnahmen, die mit Studienbeiträgen finanziert worden sind, einmal jährlich Rechenschaft abzulegen. Dieser Rechenschaftsbericht wird allen Studierenden zugänglich gemacht.
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