Ordnung für das
"Zentrum für angewandte Kommunikationstechnologien" (ZaK)
Eine zentrale Einrichtung der Fachhochschule München
Aufgrund von Art. 32 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG erläßt die Fachhochschule
München folgende
  Ordnung
§1Allgemeine Aufgaben Das Zentrum für angewandte Kommunikationstechnologien
(ZaK) ist eine zentrale Einrichtung der Fachhochschule München
im Sinne des Art. 32 BayHSchG. Ein Beirat unterstützt das ZaK.
Dem ZaK obliegen (insbesondere) folgende Aufgaben:
- Entwicklung und Fortschreibung des DV- und Netzkonzeptes für
den gesamten Bereich der Hochschule
- DV-Unterstützung der Fachbereiche, Einrichtungen und der Verwaltung
der Fachhochschule München
- Bereitstellung und Betreuung zentraler Geräte, zentraler Dienste,
zentraler Arbeitsplätze sowie der Netzinfrastruktur für die
Fachbereiche und die Verwaltung
- Koordinierung von hochschulweiten DV-Programmen
- Vorbereitung von Verträgen mit Hard- und Softwareherstellern
(Campuslizenzen).
- Systemanalyse und Anforderungserhebung für die Informatik
in der Verwaltung
- Beschaffung, Entwicklung und Wartung von Verwaltungssoftware
- Interne Fortbildung von Hochschulmitgliedern im IuK-Bereich
- Angebot von Multimedia-Zusatzqualifikation für Studierende
aller Fachbereiche
- Unterstützung und Förderung des Multimediaeinsatzes
§2Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes und des Leiters
(1) Das ZaK steht unter der Verantwortung der Hochschulleitung
(Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG).
(2) Es wird von einem Vorstand geleitet. Der Vorstand ist für
alle Angelegenheiten des ZaK zuständig. Er legt die innere Organisation
des ZaK fest und sorgt für eine effiziente Aufgabenerfüllung.
Er vertritt innerhalb der Fachhochschule die Belange des ZaK gegenüber
den Fachbereichen, der Verwaltung und anderen Hochschuleinrichtungen.
(3) Ein von der Hochschulleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand
ernannter Leiter führt die laufenden Geschäfte des ZaK. Der Vorstand
kann Aufgaben aus §2 Abs. 2 an diesen Leiter übertragen.
(4) In Haushalts- und Rechtsangelegenheiten ist das Leitungsgremium
hinzuzuziehen. In regelmäßigen Abständen berichtet der ZaK-Vorstand
dem Leitungsgremium. Die Befugnisse des Kanzlers nach Art. 44
Abs. 1 Satz 3 und 4 BayHSchG bleiben unberührt.
§3Bewirtschaftung Zur Durchführung der Aufgaben werden
dem ZaK Finanzmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen. Der Vorstand
des ZaK stellt jeweils für das kommende Haushaltsjahr einen Haushaltsplan
auf.
§4Beirat Ein Beirat unterstützt und berät das ZaK. Der
Beirat setzt sich aus mindestens vier fachkompetenten Experten
zusammen. Die Mitglieder des Beirats werden von der Hochschulleitung
für einen Zeitraum von drei Jahren benannt. Der Beirat wirkt bei
grundlegenden Entscheidungen des ZaK mit, insbesondere bei strukturellen
Fragen, wie z.B. der Weiterentwicklung der Aufgaben- und Organisationsstruktur.
§5Beschäftigte Zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden dem
ZaK Beschäftigte (Personal) zugeordnet. Diese nehmen Ihre Rechte
und Pflichten im Rahmen der Selbstverwaltung der Hochschule als
Angehörige des zentralen Bereichs wahr.
§6Tätigkeitsbericht Der Vorstand des ZaK legt der Hochschulleitung,
dem Senat, dem Beirat des ZaK und den Fachbereichen jährlich einen
Bericht über die Tätigkeit der Einrichtung vor.
§7Änderungen, Inkrafttreten und Bekanntgabe Änderungen
dieser Ordnung bedürfen der Zustimmung durch den Senat.Diese Ordnung
tritt am 1. März 2001 in Kraft. Sie ersetzt die Ordnung vom 1.
Oktober 1999. Sie ist nach der Beschlußfassung durch den Senat
in hochschulüblicher Weise bekanntzumachen.