[28|01|2021] Technische Probleme während der laufenden Prüfung müssen bei der Prüfungsaufsicht währenddessen angezeigt werden
Wenn bei elektronischen Fernprüfungen technische Probleme auftauchen, regelt die Bayerische Fernprüfungserprobungsverordnung (BayFEV) in § 9 Abs. 1 Sätze 1-3 das Vorgehen:
Das bedeutet: Wenn Sie während einer Prüfung ein technisches Problem haben, müssen Sie dies der Prüfungsaufsicht während der laufenden Prüfung anzeigen oder es muss für die Prüfungsaufsicht offensichtlich sein. Bitte schreiben Sie in dem Fall eine E-Mail an Ihren Prüfer oder Prüferin oder die Aufsicht und informieren Sie über das aufgetretene technische Problem.
Die Prüfungsaufsicht hält dies im Prüfungsprotokoll fest. Die PrüferInnen melden in diesen Fällen keine Note, da kein Prüfungsversuch angetreten wurde, sondern stellen fest, dass Sie nicht teilgenommen haben. Damit ist für eine Annullierung der Prüfungsleistung kein Platz, weil gar keine Prüfungsleistung vorliegt.
Anders ist es, wenn Sie nach der abgeschlossenen Prüfung noch ein technisches Problem geltend machen möchten, denn die Prüfungsleistung liegt vor und kann bewertet werden. Sie müssen dann nachweisen, dass das Problem bestanden hat. In diesem Fall muss ein Annullierungsantrag gestellt werden. Diese Fälle richten sich nach der RaPO (Probleme im Prüfungsablauf, die nach der Prüfung geltend gemacht werden) und werden gerade nicht von § 9 BayFEV erfasst. Über den Annullierungsantrag entscheidet der Prüfungsausschuss.
Hochschulkommunikation
Zu dieser Nachricht hat die Hochschule am 29. Januar 2021 eine E-Mail versendet.