Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende umfasst das Arbeitslosengeld II (ALG II) und das Sozialgeld.
Nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) haben Auszubildende, die dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Trotzdem sollten Sie auf jeden Fall in einer finanziellen Notlage (z.B. als schwangere Studentin bzw. als Studierende mit Kind/Kindern) zur Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München GmbH (ARGE) gehen, denn es gibt auch Ausnahmen.
In den nachfolgend aufgeführten Fällen ist es auch für Studierende unter Umständen möglich, Grundsicherungsleistungen zu erhalten.
Grundsicherung für Studierende mit Kind
Wegen Mutterschutz und Elternzeit beurlaubte (nicht exmatrikulierte!) Studierende sind nicht Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II. Ihnen steht deshalb ALG II/Sozialgeld zu, sofern Sie sich in einer finanziellen Notlage befinden und sich nicht selbst helfen können – insbesondere durch den Einsatz Ihrer Arbeitskraft – oder die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalten. Mit der Vollendung des 3. Lebensjahres ist die beurlaubte Studentin verpflichtet, selbständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, sofern sie eine Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind hat.
Grundsicherung in besonderen Härtefällen
Auszubildenden kann in besonderen Härtefällen ALG II gewährt werden (§ 7 Abs. 5 SGB II), insbesondere dann, wenn ohne das Darlehen eine vor dem Abschluss stehende Ausbildung abgebrochen werden muss und dadurch das Risiko einer künftigen Erwerbslosigkeit steigt. Ein besonderer Härtefall für die Gewährung von ausbildungsgeprägtem Unterhaltsbedarf liegt z.B. bei Studierenden mit Kind vor und bei Studierenden, deren sichergestellte Abschlussfinanzierung durch Verschulden Dritter wegfällt.
Ausführliche Informationen zu Sozialhilfe und Grundsicherung finden Sie hier.
Ausführliche Informationen zum Arbeitslosengeld II finden Sie hier.