Beurlaubung

Allgemeines

  • eine Krankheit, die zu einer Studierunfähigkeit für den überwiegenden Teil des Semesters führt
  • gesetzlicher Mutterschaftsurlaub und/oder Elternzeit
  • Pflege eines nahen Angehörigen im Sinn von § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz (Pflege-ZG)
  • Studienaufenthalt im Ausland
  • Freiwillige Praktika, die dem Studienziel dienen
  • Bundesfreiwilligendienst
  • Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr
  • Mitgliedschaft als gewähltes Mitglied in einem Hochschulgremium, jedoch maximal einmal während des Studiums an der Hochschule München

  • für das Wintersemester: spätestens bis zum 31. Oktober
  • für das Sommersemester: spätestens bis zum 14. April

Immer zu beachten

Ausnahmen

  • Bei einer Beurlaubung im Rahmen der Mutterschutzfrist und der Elternzeit sowie bei Pflege eines nahen Angehörigen ist das Erbringen von Studienleistungen und das Ablegen von Prüfungen ohne Einschränkungen möglich
  • Die Fristen für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen werden durch die Beurlaubung grundsätzlich nicht unterbrochen, es sei denn, die Beurlaubung erfolgt im Rahmen der Mutterschutzfrist bzw. Elternzeit, aus gesundheitlichen Gründen oder bei Pflege eines nahen Angehörigen. Können die Wiederholungsfristen nicht eingehalten werden, muss rechtzeitg ein Antrag auf Gewährung einer Nachfrist bei der/dem für den Studiengang zuständige/n Prüfungskommissionsvorsitzenden gestellt werden.

Ansprechpartner:innen

Ingrid Lemke Raum: A 218

T +49 89 1265-1389
F +49 89 1265-1111

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