Organe der Fakultäten
Die organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule München sind ihre 14 Fakultäten. Sie stellen das Lehrangebot sicher und arbeiten hochschulübergreifend zusammen im Interesse der Interdisziplinarität von Lehre, Weiterbildung und Forschung.
Zu den Organen einer Fakultät gehören der/die Dekan:in, der/die Studiendekan:in und der Fakultätsrat.
Dekan:innen
Dekan:innen führen den Vorsitz in ihrem Fakultätsrat. Sie setzen seine Beschlüsse um, sind verantwortlich für die Entwicklungspläne der jeweiligen Fakultät und die mit der Hochschulleitung getroffenen Zielvereinbarungen. Darüber hinaus entscheiden sie u. a. über die Verwendung von Mitteln, Räumen und Stellen.
Wahl / Amtszeit
Der/die Dekan:in wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der Professor:innen der Fakultät gewählt, wobei die Hochschulleitung einverstanden sein muss. Die Amtszeit beträgt i.d.R. vier Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Fakultätsordnungen können abweichende Amtszeiten festlegen.
Die aktuellen Dekan:innen der HM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Fakultät .
Weitere Informationen zum Amt des/der Dekan:in finden sich im Bayerischen Hochschulgesetz, Artikel 28.
Studiendekan:innen
Studiendekan:innen wirken darauf hin, dass das Lehrangebot den prüfungs- und Studienordnungen entspricht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit durchgeführt werden kann und die Studierenden betreut werden. Sie sind verantwortlich für die Evaluation der Lehre – unter Einbeziehung studentischer Bewertungen. Jährlich erstellen sie einen Bericht über die Situation von Studium und Lehre an der Fakultät.
Wahl / Amtszeit
Der/die Studiendekan:in wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der Professor:innen der Fakultät gewählt, wobei die Hochschulleitung einverstanden sein muss. Die Amtszeit beträgt i.d.R. vier Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Fakultätsordnungen können abweichende Amtszeiten festlegen.
Die Studiendekan:innen der HM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Fakultät .
Weitere Informationen zum Amt der Studiendekan:innen finden sich im Bayerischen Hochschulgesetz, Artikel 30.
Fakultätsräte
Der Fakultätsrat ist das oberste Entscheidungsgremium einer Fakultät und zuständig in allen Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans/der Dekanin oder eines anderen Organs der Fakultät bestimmt ist. Er entscheidet z. B. über allgemeine Lehrangelegenheiten (z. B. Studiengänge, -richtungen, Lehraufträge) und die Berufung von Professor:innen. Seine Beschlüsse müssen häufig von der Hochschulleitung und eventuell auch vom Senat bestätigt werden, um wirksam zu werden.
Folgende Personen gehören dem Fakultätsrat an: Dekan:in, Prodekan:innen, Studiendekan:innen, Vertreter:innen von Professor:innen, von wissenschaftlichen, von sonstigen Mitarbeiter:innen, von Studierenden und die Frauenbeauftragte. Alle Professor:innen können an den Sitzungen der Fakultätsräte teilnehmen und beratend mitwirken. Der Vorsitz im Fakultätsrat obliegt dem Dekan.
Wahl / Amtszeit
Die Wahlen zum Fakultätsrat finden jährlich statt. Wahlberechtigt sind alle Angehörigen einer Fakultät – Professor:innen, Beschäftigte, Studierende –, jeweils für ihre Gruppe.
Weitere Informationen zum Fakultätsrat finden sich im Bayerischen Hochschulgesetz, Artikel 31.